|
Grundsätzlich beginnt jeder Versicherungsnehmer, dem kein früheres Versicherungsverhältnis angerechnet werden kann, in der Prämienstufe 9.
In dieser Grundstufe bezahlt der Versicherte 100% der Versicherungsprämie.
Allgemein kann als Beispiel (Generali Versicherung) folgende Einteilung gegeben werden:
|
|
Prozent der Tarifprämie bis 01.02.2005 (ALT) |
Prämienstufe |
Prozent der Tarifprämie ab 01.02.2005 (NEU) |
|
00 und 01 |
50% |
00 |
45% |
|
02 und 03 |
60% |
01 |
50% |
|
04 und 05 |
70% |
02 |
55% |
|
06 und 07 |
80% |
03 |
60% |
|
08 und 09 |
100% |
04 |
65% |
|
10 und 11 |
120% |
05 |
70% |
|
12 und 13 |
140% |
06 |
75% |
|
14 und 15 |
170% |
07 |
80% |
|
16 und 17 |
200% |
08 |
90% |
|
|
09 |
100% |
|
|
darüber |
unverändert |
Bonusvorrückung: Nach jedem schadensfreien Versicherungsjahr rückt der Versicherte 1 Stufe in Richtung Bonus vor.
Malusvorrückung:
Je verschuldeten Schaden hingegen rückt der Versicherte 3 Stufen in Richtung Malus.
Bei einem Fahrzeug- oder Versicherungswechsel,
geht der Bonus oder Malus grundsätzlich auf das neue Versicherungsverhältnis über.
Beobachtungszeitraum:
01. Oktober bis zum 30. September
Hatte der Versicherungsnehmer einen schadenfreien Verlauf in diesem Zeitraum, so wird die Prämie zur nächsten Hauptfälligkeit nach Beendigung des Beobachtungszeitraumes um eine Stufe niedriger bemessen.
Hatte der Versicherungsnehmer einen Bonusschädlichen Unfall (oder mehrere Unfälle) im Beobachtungszeitraum, dann wird die Prämie zur nächsten Hauptfälligkeit nach Beendigung des Beobachtungszeitraumes um drei Stufen höher (pro Schaden) bemessen.
Tipp für Neueinsteiger oder Wiedereinsteiger:
1.) Wird ein KFZ am 01.04.1999 angemeldet, so genügt der Zeitraum bis 30.09.1999 als Beobachtungszeitraum. Somit kommt der KFZ-Haftpflichtvertrag zur nächsten Hauptfälligkeit am 01.04.2000 bei Schadensfreiheit in die B/M-Stufe 08. Bei weiterer Schadensfreiheit gilt bei der nächsten Hauptfälligkeit am 01.04.2001 die B/M-Stufe 07.
2.) Wird das KFZ am 15.04.1999 angemeldet, so genügt der Zeitraum bis 30.09.1999 NICHT ALS BEOBACHTUNGSZEITRAUM. Deshalb wird der Beobachtungszeitraum bis zum 30.09.2000 verlängert. Bei Schadensfreiheit bis zu diesem Datum kommt der KFZ-Haftpflichtvertrag dann bei der nächsten Hauptfälligkeit am 15.04.2001 (Eventuell ist das auch der 01.05.2001) in die B/M-Stufe 08. Bei weiterer Schadensfreiheit gilt bei der nächsten Hauptfälligkeit am 15.04.2002 (Eventuell ist das auch der 01.05.2002) in die B/M-Stufe 07.
3.) Wird das KFZ am 01.10.1999 angemeldet, so ist das Versicherungsjahr IDENT MIT DEM BEOBACHTUNGSZEITRAUM bis 30.09.2000. Somit kommt der KFZ-Haftpflichtvertrag zur nächsten Hauptfälligkeit am 01.10.2000 bei Schadensfreiheit in die B/M-Stufe 08. Bei weiterer Schadensfreiheit gilt bei der nächsten Hauptfälligkeit am 01.10.2001 die B/M-Stufe 07. |