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Der 1.11.2008 naht und wir erlauben uns daran zu erinnern, daß die Winterreifenpflicht für uns folgendes bedeutet:
Die Winterreifenpflicht ist jetzt fix,
ab 1.1.2008 müssen bei winterlichen Fahrverhältnissen Winterreifen oder Schneeketten montiert sein.
Die neue gesetzliche Regelung im Detail:
Die Vorschrift wird vom 1.November bis 15.April gelten.
Lenker eines Pkw, Kombi oder Lkw mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg dürfen dann bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen, insbesondere bei Schnee, Matsch oder Eis, ihr Fahrzeug nur dann in Betrieb nehmen, wenn an allen Rädern Winterreifen montiert sind, oder wenn Schneeketten an den Antriebsrädern angebracht sind.
Schneeketten sind zwar als Alternative erlaubt, allerdings nur, wenn die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden, oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist und wenn dadurch die Oberfläche der Fahrbahn nicht beschädigt wird.
Auf Matsch darf man daher weder mit Sommerreifen noch mit Schneeketten fahren. Hier sind zum Fahren nur Winterreifen erlaubt.
Wer sein Fahrzeug über den Winter auf der Straße parkt, weil er keinen Garagenplatz besitzt oder das Fahrzeug nicht benutzt, muß nicht umrüsten. Ebenso ist auch weiterhin das Fahren im Winter auf trockenen oder lediglich nassen Fahrbahnen mit Sommerreifen gestattet.
Strafen:
Wer gegen die Vorschrift verstößt, wird bestraft. Einfache Verstöße werden mit einer Organstrafverfügung in der Höhe von EUR 35,- geahndet.
Wenn ein Gefährdungstatbestand vorliegt, können Winterreifensünder in einem Verwaltungsstrafverfahren mit bis zu EUR 5.000,- bestraft werden.
Die Exekutivorgane bekommen auch die Möglichkeit, das betroffene Fahrzeug abstellen zu lassen.
Die Konsequenzen aus der Sicht von Kfz-Haftpflicht und Kfz-Kasko:
Hat sich bisher - verursacht durch die Verwendung von Sommerreifen bei winterlichen Fahrverhältnissen - ein Unfall ereignet, hatte der Kfz-Haftpflichtversicherer gegen seinen Versicherungsnehmer praktisch keine Regressmöglichkeiten. In der Kfz-Kaskoversicherung bestand die Möglichkeit, bei mehreren Sorgfaltsverstößen Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässigen Verhaltens einzuwenden. Die Aussicht, daß der für die Verkehrssicherheit wenig verantwortungsbewußte Kunde ohne Sanktionen davonkam, war groß.
Dies sollte sich nunmehr mit der neuen gesetzlichen Regelung ab 1.1.2008 ändern.
Die möglichen Einwände des Versicherers bzw. die Folgen für den Kunden:
in der Kfz-Haftpflicht die Gefahrerhöhung nach § 23 VersVG
-> Leistungsfreiheit bis EUR 11.000
-> in der Kfz-Kasko die Gefahrerhöhung und die grobe Fahrlässigkeit
- generelle Leistungsfreiheit.
Im Rahmen der "Gefahrerhöhung" sind jedoch die gesetzlichen Anforderungen zu beachten
-> der Schadeneintritt muß wahrscheinlich sein,
die Kausalität (Sommerreifen auf Schnee/Matsch/Eis - dadurch hat sich Unfall ereignet) muß bestehen,
-> die Beweislast liegt beim Versicherer.
Dem VN/VN-L steht der Kausalitätsgegenbeweis offen, dh. es obliegt ihm der Nachweis, daß die verkehrswidrige Bereifung in keiner Weise für das Unfallgeschehen mitverursachend war. Gerichte stellen an diesen Beweis aber erfahrungsgemäß strenge Anforderungen.
-> die Verkehrssicherheit des Kfz ist beeinträchtigt, dadurch werden andere Verkehrsteilnehmer gefährdet.
In der Praxis wird somit in Schadenmeldungen, Behördenprotokollen und Sachverständigengutachten verstärkt Augenmerk auf die Bereifung zum Unfallszeitpunkt und die damaligen Witterungsumstände zu legen sein.
Hat sich bisher - verursacht durch die Verwendung von Sommerreifen bei winterlichen Fahrverhältnissen - ein Unfall ereignet, hatte der Kfz-Haftpflichtversicherer gegen seinen Versicherungsnehmer praktisch keine Regressmöglichkeiten. In der Kfz-Kaskoversicherung bestand die Möglichkeit, bei mehreren Sorgfaltsverstößen Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässigen Verhaltens einzuwenden. Die Aussicht, daß der für die Verkehrssicherheit wenig verantwortungsbewußte Kunde ohne Sanktionen davonkam, war groß.
Dies sollte sich nunmehr mit der neuen gesetzlichen Regelung ab 1.1.2008 ändern.
Die möglichen Einwände des Versicherers bzw. die Folgen für den Kunden:
in der Kfz-Haftpflicht die Gefahrerhöhung nach § 23 VersVG
-> Leistungsfreiheit bis EUR 11.000
-> in der Kfz-Kasko die Gefahrerhöhung und die grobe Fahrlässigkeit
- generelle Leistungsfreiheit.
Im Rahmen der "Gefahrerhöhung" sind jedoch die gesetzlichen Anforderungen zu beachten
-> der Schadeneintritt muß wahrscheinlich sein,
die Kausalität (Sommerreifen auf Schnee/Matsch/Eis - dadurch hat sich Unfall ereignet) muß bestehen,
-> die Beweislast liegt beim Versicherer.
Dem VN/VN-L steht der Kausalitätsgegenbeweis offen, dh. es obliegt ihm der Nachweis, daß die verkehrswidrige Bereifung in keiner Weise für das Unfallgeschehen mitverursachend war. Gerichte stellen an diesen Beweis aber erfahrungsgemäß strenge Anforderungen.
-> die Verkehrssicherheit des Kfz ist beeinträchtigt, dadurch werden andere Verkehrsteilnehmer gefährdet.
In der Praxis wird somit in Schadenmeldungen, Behördenprotokollen und Sachverständigengutachten verstärkt Augenmerk auf die Bereifung zum Unfallszeitpunkt und die damaligen Witterungsumstände zu legen sein.
[ autor : roman sadler 10.2008]
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