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Freibetrag für investierte Gewinne (FBiG) gem. § 10 EStG

Ein besonderes Steuerzuckerl gilt noch 2009 für Klein- u. Mittelbetriebe.
Einnahmen- / Ausgabenrechner, die Ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln,
können den
Freibetrag für investierte Gewinne (FBiG) gem. § 10 EStG nutzen.
Konkret können bis zu 10% des
Gewinnes des laufenden Kalenderjahres –
maximal EUR 100.000,– pro Jahr – steuerfrei gestellt werden.

Voraussetzung ist eine Investition in bestimmte Wertpapiere mit einer Behaltefrist von mindestens 4 Jahren.
Diese Wertpapierveranlagung vermindert den Gewinn
und wirkt sich steuerschonend auf die zu entrichtende
Einkommensteuer aus.
(Infoblatt "KMU-Förderung" als pdf)


Gerne Informieren wir Sie genauer über diese und weitere Betrieblichen Vorsorgemaßnahmen.
Nehmen Sie mit uns Kontakt auf (Link)

 
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