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Betriebliche Pensionzusage PDF Drucken E-Mail

Direkte Leistungszusage nach BPG

Die Firmenpension fungiert als personalpolitisches Instrument zur Versorgung von für das Unternehmen notwendiger und wichtiger Mitarbeiter (z.B. Geschäftsführer, Abteilungsleiter, Prokuristen,
leitenden angestellten, etc.)
Diese Art der Vorsorge gewinnt auch in Österreich immer mehr an Bedeutung. Immer häufiger wird qualifizierten Arbeitskräften schon bei der Aufnahme neben einem attraktiven Gehalt eine Firmenpension gewährt.
Als Gründe für die Gewährung einer Firmenpensionszusage kommen in Betracht:

  • Die Anerkennung für besondere Leistungen für den Betrieb
  • Die Bindung wichtiger Mitarbeiter an den Betrieb
  • Eine zusätzliche Motivation für leistungsfähige Mitarbeiter


Die Pensionszusage

Die Zusage einer Firmenpension erfolgt durch die Erteilung einer "schriftlichen, rechtsverbindlichen und unwiderruflichen Pensionszusage" nach den Vorschriften des § 14 EStG betreffend die Pensionsrückstellungen.
Mit dieser Zusage übernimmt die Firma eine unabdingbare finanzielle Verpflichtung, die nach den Vorschriften des Rechnungslegungsgesetzes in Form von Pensionsrückstellungen in der Bilanz auszuweisen ist. (Siehe auch Abfertigungsrückstellung!)

Immer häufiger werden Gehaltserhöhungen, Bilanzgelder oder Erfolgsprämien für eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Pensionszusage verwendet.
Der Vorteil einer derartigen Gehaltsumwandlung liegt darin, daß eine derartige Maßnahme vor Steuern getätigt wird, das heißt, die Steuerpflicht wird von der Aktivzeit auf die Zeit des Pensionsbezuges verschoben, in der üblicherweise ein geringeres Einkommen und damit auch eine niedrigere Steuerprogression besteht.
Die Pensionsrückstellung Der § 14 EStG regelt das steuerlich zulässige Ausmaß der Pensionsrückstellungen und die Vorschriften für die vorgeschriebene Wertpapierdeckung derselben.
Die zugesagte Pension darf 80 % des Aktivbezuges nicht übersteigen.
Die Rückstellung muß nach den Regeln der Versicherungsmathematik gebildet werden, gewinnmindernder buchhalterischer Vorgang.
Es wird obligatorisch mit einem Rechenzins von 6 % abgezinst.
Jeweils am nächstfolgenden Bilanzstichtag sind festverzinsliche Wertpapiere österreichischer Emittenten im Ausmaß von 50 % des Pensionsrückstellungs-betrages im Betriebsvermögen zu halten.

Abfertigungsrückdeckungsversicherung 
Da nur 25 % der fiktiven Abfertigungsansprüche in Form von Wertpapieren dem Unternehmen als liquide Mittel zur Verfügung stehen, empfiehlt es sich, die restlichen 75 % durch eine Abfertigungsrückdeckungsversicherung abzudecken.
Die Rückdeckungsversicherung garantiert die Finanzierung der Abfertigungsverpflichtungen im Todesfall bzw. zum Pensionszeitpunkt des Dienstnehmers oder Dienstgebers oder zu einem frei gewählten Abfertigungszeitpunkt (Betriebsübergabe)

Die Abfertigunsrückdeckungsversicherung wird als Indirektvertrag abgeschlossen.

Arten der Abfertigungsrückdeckungsversicherung:
kongruent
volle Rückdeckung der Verpflichtung (100 %) vor allem bei NICHT bilanzierenden Unternehmen
partiell
teilweise Rückdeckung der Verpflichtung (75 %) bei bilanzierenden Unternehmen

Varianten der Abfertigungsrückdeckungsversicherung:
exklusive Gewinnanteile
Bei dieser Variante entspricht die Versicherungssumme dem Abfertigungsanspruch Die Gewinnanteile dienen als Polster für zukünftige Gehaltssteigerungen.
inklusive Gewinnanteile
Diese Variante ist kostengünstiger, bedingt jedoch bei Gehaltserhöhungen eine Nachversicherung.

 
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